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Unterrichtsausfall und Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlass religiöser Veranstaltungen sowie Regelung des Schulgottesdienstes
vom 9. Mai 1990 (914 A – 51253/30)
(ABl. 1990, S. 266) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 24. September 2004
(Gamtsbl. 2004, S. 439)
- 1.
- Für das Fest Mariä Himmelfahrt (15. August) – soweit es kirchlich gebotener Feiertag ist – und den Reformationstag (31. Oktober) sowie den Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag) gilt folgende Regelung:
- 1.1
- 1 Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte des jeweiligen Bekenntnisses erhalten, sofern Gelegenheit zum Besuch eines Gottesdienstes besteht, zwei Stunden unterrichtsfrei. 2 Die Unterrichtsbefreiung soll für die erste und zweite oder vierte und fünfte Stunde erteilt werden.
- 1.2
- 1 In den Schulen fällt in der ersten und zweiten oder vierten und fünften Stunde der gesamte Unterricht aus, wenn ein ordnungsgemäßer Unterricht nicht möglich ist. 2 Dies ist dann anzunehmen, wenn mindestens die Hälfte der Lehrkräfte oder der Schülerinnen und Schüler unterrichtsfrei hat. 3 Die Entscheidung, ob der gesamte Unterricht ausfällt, trifft der Schulleiter.
- 2.
- Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass der Konfirmation und Erstkommunion richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
- 2.1
- Die Konfirmanden und Erstkommunikanten sind am Tage nach der Konfirmation bzw. nach der Erstkommunion vom Unterrichtsbesuch befreit.
- 2.2
- Die Firmlinge sind am Firmtag oder an dem darauffolgenden Tag vom Unterrichtsbesuch befreit.
- 2.3
- Allen katholischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zu geben, an dem in ihrer Pfarrei stattfindenden Firmgottesdienst teilzunehmen.
- 3.
- 1 Sollen Schülerinnen und Schüler, die nicht der katholischen Kirche oder der evangelischen Kirche angehören, an einem Feiertag ihrer Religionsgemeinschaft den Unterricht nicht besuchen, so haben ihre Erziehungsberechtigten bzw. haben die volljährigen Schülerinnen und Schüler selber dies vorher dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. 2 Diese Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft angehören, die einen bestimmten Wochentag regelmäßig als Ruhetag feiert.Es handelt sich insbesondere um folgende Feiertage:
- jüdische Feiertage:Rosch Haschana (Neujahr)2 Tage,Jom Kippur (Versöhnungstag)1 Tag,Sukkot (Laubhüttenfest)1 Tag,Schmini Azeret (Schlussfest)1 Tag,Pessach (1. Tag und 7. Tag)2 Tage,Schawuot (Wochenfest)1 Tag,alle Samstage
- muslimische Feiertage:
erster Tag des Seker Bayrami/Id-al-Fitr
(Fest des Fastenbrechens)
erster Tag des Kurban Bayrami/Id-al-Adha
(Opferfest) - Feiertage der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten:
alle Samstage.
- 4.
- 1 Den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I ist zweimal, den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ist einmal bis zu jeweils drei Tagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren für Rüstzeit, Exerzitien, Einkehrtage und entsprechende Veranstaltungen, die von Kirchen und Religionsgemeinschaften durchgeführt werden. 2 Dies gilt nicht für Berufsbildende Schulen in Teilzeitform. 3 Die Veranstaltungen gemäß Satz 1 sollen nach Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler aller Konfessionen zum gleichen Termin durchgeführt werden. 4 Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben diese Veranstaltungen rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor Beginn, dem Schulleiter anzuzeigen.
- 5.
- Für den Schulgottesdienst gilt folgende Regelung:
- 5.1
- 1 Am Beginn und Ende eines Schuljahres können Schulgottesdienste der Kirche und Religionsgemeinschaften gehalten werden. 2 Der Unterrichtsausfall soll in der Regel eine Unterrichtsstunde nicht überschreiten.
- 5.2
- 1 Für allgemeinbildende und berufsbildende Vollzeitschulen, innerhalb deren Stundentafeln Religion Unterrichtsfach ist, kann einmal wöchentlich während der Zeit der üblichen ersten Unterrichtsstunde ein Schulgottesdienst gehalten werden. 2 Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat der Unterricht an diesem Tag zu dem Zeitpunkt zu beginnen, an dem an den übrigen Tagen die zweite Unterrichtsstunde anfängt. 3 Dieser Schulgottesdienst tritt nicht an die Stelle einer in den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunde. 4 Wird durch die Einführung des Schulgottesdienstes ein Nachmittagsunterricht unvermeidbar, so ist das Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat herbeizuführen (§ 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 Schulgesetz).
- 5.3
- 1 An Teilzeitschulen, innerhalb deren Stundentafeln Religion Unterrichtsfach ist, kann – unabhängig von der Möglichkeit nach Nr. 5.1 – während der Unterrichtszeit dreimal im Schuljahr ein Schulgottesdienst gehalten werden. 2 Nr. 5.2 Satz 3 gilt entsprechend.
- 5.4
- Es ist statthaft, dass für einzelne Klassen oder Stufen einer Schule der Schulgottesdienst gesondert an unterschiedlichen Wochentagen gehalten wird.
- 5.5
- Der Besuch des Schulgottesdienstes ist Schulveranstaltung; die Teilnahme ist für die Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler freiwillig.
- 5.6
- Haben sich die Kirchen im Einvernehmen mit dem Schulleiter vor Beginn der Sommerferien auf einen bestimmten Wochentag, an dem der Schulgottesdienst stattfinden soll, geeinigt, so trifft der Schulleiter die erforderlichen stundenplantechnischen Maßnahmen für das neue Schuljahr.
- 5.7
- Die Zeiten der Schulgottesdienste sind in den Schulen bekanntzugeben.
- 6.
- 1 Für die Schülerinnen und Schüler des 7. und 8. Schuljahres ist am Dienstag- und Donnerstagnachmittag, um den Besuch des Konfirmandenunterrichts und des Firmunterrichts zu ermöglichen, kein stundenplanmäßiger Unterricht anzusetzen. 2 Wenn örtliche Gegebenheiten es ratsam erscheinen lassen, können im Einvernehmen zwischen Schulleiter und Pfarramt zwei andere Nachmittage gewählt werden. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. 4 Auf die beiden Nachmittage, an denen Konfirmandenunterricht oder Firmunterricht angesetzt ist, sollen auch keine anderen Schulveranstaltungen gelegt werden. 5 Schülerinnen und Schülern an Ganztagsschulen ist in Abstimmung mit dem Pfarramt die Teilnahme am Konfirmandenunterricht oder Firmunterricht zu ermöglichen.
- 7.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1990 in Kraft.